Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsfunkverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 639/1995 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 13Artikel eins, Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Einsatzgebiet
§ 13. (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.Paragraph 13, (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.
(2)Absatz 2,Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:
7-m-Band 35 km
4-m-Band 25 km
2-m-Band 20 km
1-m-Band 20 km
70-cm-Band 20 km (18 km im Frequenzbereich
450 - 470 MHz)
30-cm-Band 10 km
(3)Absatz 3,Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.
(4)Absatz 4,Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Abs. 2, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Absatz 2,, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in § 11 festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Abs. 2 festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in Paragraph 11, festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Absatz 2, festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.
Dokumentnummer
NOR12155862
Alte Dokumentnummer
N9199530571L