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Art. 1 § 13 BFV

Fassungen
01.10.1995 bis 29.06.2004 — BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 1301.10.199529.06.2004 BGBl. Nr. 639/1995 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebsfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1995, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 264 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1995BGBl. Nr. 639/1995

Außerkrafttretensdatum

29.06.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 264/2004

Abkürzung

BFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Einsatzgebiet

Paragraph 13, (1) Das Einsatzgebiet der beweglichen Funkstellen ist auf das unumgängliche Ausmaß festzulegen.

  1. Absatz 2,Die größte zulässige Entfernung zwischen ortsfester und beweglicher Funkstelle beträgt im:

          7-m-Band                    35 km

          4-m-Band                    25 km

          2-m-Band                    20 km

          1-m-Band                    20 km

         70-cm-Band                   20 km (18 km im Frequenzbereich

                                            450 - 470 MHz)

         30-cm-Band                   10 km

  1. Absatz 3,Zur Anpassung des tatsächlichen Versorgungsgebietes an ein nicht kreisförmiges Einsatzgebiet und zum Schutz anderer Funkstellen kann die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorgeschrieben werden.
  2. Absatz 4,Wenn die Entfernung einer ortsfesten Funkstelle zur Staatsgrenze kleiner ist als die größte zulässige Entfernung gemäß Absatz 2,, ist zum Schutz der eigenen Funkstelle und von ausländischen Funkstellen die Verwendung von Richtantennen mit bestimmten technischen Merkmalen vorzuschreiben.
  3. Absatz 5,In begründeten Ausnahmefällen kann bei Einhaltung der in Paragraph 11, festgelegten Leistungsgrenzen ein größeres als in Absatz 2, festgelegtes Einsatzgebiet bewilligt werden.

Gesetzesnummer

10012474

Dokumentnummer

NOR12155862

Alte Dokumentnummer

N9199530571L